

Gesetzliche Pflicht für die Heizungsoptimierung nach GEG
1. Pflicht zur Prüfung und Optimierung neuer Wärmepumpen
Wird in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens 6 Wohneinheiten eine neue Wärmepumpe eingebaut, schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, eine Betriebsprüfung vorgenommen werden muss. Das gilt auch, wenn die Wärmepumpe ein Gebäudenetz mit mindestens 6 Nutzungseinheiten speist. Geregelt ist das in § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen.
Die Pflicht zur Prüfung und Optimierung gilt für alle Wärmepumpen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut oder aufgestellt wurden. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (Klimaanlagen). Wird die Wärmepumpe nicht per Fernkontrolle überwacht (z.B. durch einen Handwerksbetrieb), muss die Betriebsprüfung spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Das beinhaltet die Betriebsprüfung von Wärmepumpen:
- Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde
- die Überprüfung der Regelparameter einschließlich Einstellung von Heizkurve, Abschalt- oder Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Einstellparameter der Warmwasserbereitung, Pumpeneinstellungen sowie Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung
- Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes
- messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle
- Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs
- Überprüfung der hydraulischen Komponenten
- Überprüfung der elektrischen Anschlüsse
- Kontrolle des Zustands der Außeneinheit
- Sichtprüfung der Dämmung der Heizungsleitungen
Das Ergebnis dieser Betriebsprüfung muss schriftlich festgehalten und den Eigentümer:innen als Nachweis übersendet werden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchgeführt werden. Mieter:innen und Pächter:innen haben das Recht, das Ergebnis der Prüfung und Nachweise über die Optimierung einzusehen.
2. Pflicht zur Prüfung und Optimierung alter Heizungen
Auch für bestehende Heizungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten gibt es eine Pflicht zur Überprüfung und Optimierung der Heizung. Geregelt ist das im Gebäudenergiegesetz (GEG) in § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.
Die Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt für alle Heizungen mit Wasser als Wärmeträger außer Wärmepumpen - also für Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen und Mini-KWK. Dabei gelten diese Fristen:
- Heizungen, die ab dem 1.10.2010 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung innerhalb eines Jahres geprüft und optimiert werden.
- Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, müssen bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden.
Das muss nach GEG bei diesen Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen geprüft werden:
- ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
- ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
- ob und welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur durchgeführt werden können.
Das sollte laut GEG optimiert werden (unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche
Gesundheit)
- Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
- Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung
- Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
- Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe
- Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
- Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
- Information der Eigentümer oder Nutzer über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
Durchgeführt werden sollen Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung im Rahmen der Heizungswartung, bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder bei der Feuerstättenschau. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Das Ergebnis der Prüfung und der festgestellt Optimierungsbedarf müssen schriftlich festgehalten und den Eigentümern als Nachweis ausgestellt werden. Nötige Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchgeführt und schriftlich festgehalten werden. Beide Nachweise müssen auch Mieter:innen auf Anfrage vorgelegt werden.
Diese Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt einmalig. Die Prüfung und Optimierung muss nicht wiederholt werden, solange sich an der Heizung oder am Wärmebedarf des Gebäudes (z.B. durch Dämmung oder andere Sanierungsmaßnahmen) nichts ändert.
--> Wichtig zu wissen: Ein-, Zwei- und kleine Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen, profitieren aber auch von diesen Maßnahmen! Denn die Kosten für eine Heizungsoptimierung machen sich in der Regel schon nach wenigen Heizperioden bezahlt.
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